AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher*innengeschäfte (AGB)

Informationspflicht

Wegen des Datenschutzgesetzes 2018 muss ich sie über folgende Fakten informieren:

  • Die Person, die ihre Angaben verarbeitet, bin ich, Ines Gadermaier. Meine Kontaktdaten finden sie im Impressum.
  • Der Verarbeitungszweck ihrer Daten dient ausschließlich der Verwaltung des Online-Shops und der Kommunikation zwischen Kund*innen und mir bezüglich fotografischer Dienstleistungen, z.B. Fotoshootings.
  • Über außerordentliche Empfänger*innen der Daten (Dritte), wie etwa Drucklabore o.Ä., informiere ich sie gerne individuell. Meine Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten für Webseiten im Hinblick auf Webanalyse, Cookies und Newsletter finden Sie unter meiner Datenschutzerklärung auf der Website. Generell können Sie sich dort über all Ihre und meine Rechte informieren.

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Fotografin ein*e Verbraucher*in im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner*in gegenübersteht.

1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Lichtbildherstellerin (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der oder die Vertragspartner*in erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der oder die Vertragspartner*in nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium der Auftraggeberin und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der oder die Vertragspartner*in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Hersteller*innenbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name der Fotografin; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Hersteller*innenbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Hersteller*innenvermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Hersteller*innenbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

3.1.1 Analoge Fotografie:

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Diese überlässt dem oder der Vertragspartner*in gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin. Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem oder der Vertragspartner*in nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des oder der Vertragspartners*in zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie:

Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch der Auftraggeberin bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem oder der Auftraggeber*in gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem oder der Vertragspartner*in keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung:

4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Hersteller*innenbezeichnung zu versehen. Der oder die Vertragspartner*in ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Hersteller*innenbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der oder die Vertragspartner*in ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Hersteller*innenbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der oder die Vertragspartner*in zu sorgen. Er oder sie hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte die Fotografin von dem oder der Vertragspartner*in mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der oder die Auftraggeber*in, dass er oder sie hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der oder die Vertragspartner*in verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Wochen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des oder der Auftraggeber*in einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des oder der Auftraggeber*in.

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem oder der Auftraggeber*in nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind von dem oder der Vertragspartner*in zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung:

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des oder der Vertragspartner*in ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde oder die Kundin seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche von dem oder der Vertragspartner*in zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der oder die Vertragspartner*in trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der oder die Vertragspartner*in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin.

8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX Werklohn / Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagist*innen etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Foto-grafin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten von dem oder der Vertragspartner*in gewünschte Änderungen gehen zu seinen bzw. ihren Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der oder die Vertragspartner*in von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Ines Gadermaier hat allerdings ad dato ein Gewerbe, in dem sie unter der Steuergrenze verdient und somit keine Umsatzsteuerabgaben zu gewährleisten hat (siehe Kleinunternehmerregelung).

9.8 Der oder die Vertragspartner*in verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Fotografin sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Fotografin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Fotografin anerkannt wurden.

X. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den oder die Vertragspartner*in bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar oder per Überweisung (siehe später) zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin ist die Fotografin – unbeschadet über steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

Der oder die Vertragspartner*in erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations-unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der oder die Vertragspartner*in damit einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Der oder die Vertragspartner*in nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass die Fotografin damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Die Fotografin als Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung:

Die Fotografin verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der von dem oder der Vertragspartner*in angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken der Fotografin, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigenen Werbezwecke der Fotografin.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Die Fotografin verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin:

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin namentlich zu nennende Empfänger*innen übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem oder der Vertragspartner*in bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

4. Speicherdauer:

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin werden von der Fotografin nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

5. Die Rechte des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der oder die Vertragspartner*in unter anderem berechtigt:

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten die Fotografin gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten.
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen.
  • Von der Fotografin zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken.
  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner oder ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen.
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen.
  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des oder der Verantwortlichen:

Sollte der oder die Vertragspartner*in zur Verarbeitung seiner oder ihrer personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich diese*r an die ihm*ihr namentlich und anschriftlich bekannten Fotografin wenden.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der oder die Vertragspartner*in erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Der oder die Vertragspartner*in erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin verarbeitet werden.

XIV. Schlussbestimmungen:

13.1 Für alle gegen einen oder einer Vertragspartner*in der Fotografin, der oder die im Inland seinen*ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der oder die Verbraucher*in seinen*ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher*innen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner*innen oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen der Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der oder die Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner oder der Vertragspartnerin der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er oder sie seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotograf*innen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).